BAföG-Anrechnung, wenn Studierende bei ihren Eltern in Bürgergeld-Haushalten leben

Studierende, deren Bedarf seitens der BAföG-Stelle mit 59 € Unterkunftskosten festgesetzt wurde, können nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II (Stand: 2024) ausnahmesweise doch Bürgergeld beziehen.

Diese Ausnahme gilt aber nur, solange BAföG-Leistungen fließen, wegen Anrechnung von Einkommen oder Vermögen nicht fließen oder mangels Entscheidung seitens der BAföG-Stelle noch nicht fließen. Wird hingegen die BAföG-Leistung grundsätzlich abgelehnt, so tritt auch der Studierendenausschluss ab dem Folgemonat wieder in Kraft, so dass weder vom BAföG-Amt noch vom Jobcenter Geld zu erwarten ist.

Demnach ist zunächst der komplette Bedarf des Kindes im Sinne des SGB II aufzustellen (Aufstellung A). Hiervon wird das Einkommen des Kindes abgezogen, nachdem es zuvor um einen Freibetrag bereinigt wurde (Aufstellung B). Der Zahlbetrag ergibt sich als Differenz zwischen A und B (Aufstellung C; bei Fragen Berater Heiko Groen konsultieren).

(Regelbedarfe und Kindergeld gelten für 2025, BAföG-Bedarfe ab WiSe 2024/25)

Bürgergeld-Bedarf der MutterBürgergeld-Kindesbedarf (A)

563 € Regelbedarf +

310 € anerkannte Wohnkosten

873 € Bedarf

451 € Regelbedarf (a) +

310 € anerkannte Wohnkosten

761 € Bedarf

BAföG-Bedarf des KindesEinkommensermittlung nach SGB II (B)

475 € Grundbetrag +

 59 € Wohnkosten (b) =

534 € Summe
(soll hier auch BAföG-Zahlbetrag sein)

  534,00 € BAföG-Zahlung

+255,00 € Kindergeld

-100,00 € Ausbildungskosten (c) =

  689,00 € anrechenbar
 

 Höhe des Zuschusses (C)
 

  761,00 € Bedarf (aus A)

- 689,00 € Einkommen (aus B) =
    72,00 € Zahlbetrag

(a): Regelbedarf für ein Kind von 18 - 25 Jahren in Bedarfsgemeinschaft (1.1.2025)

(b): BAföG-Bedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, Stand: WiSe 2024/25

(c): In § 11b Abs. 2b Satz 4 SGB II festgeschrieben als Mindestbetrag für Studienkosten, sofern nicht bereits bei einem Jobber-Einkommen 556 € abgesetzt wurden.
Weil es sich um einen Mindestbetrag handelt, kann bei Nachweis höherer Kosten (z.B. Immatrikulationsgebühr) im jeweiligen Monat, in dem diese Kosten anfallen, auch entsprechend mehr abgezogen werden.

Für Studierende unter 25 Jahren, die in Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaften leben, gilt ab dem 1.7.2023 ein Freibetrag in Höhe der jeweils gültigen Minijobgrenze (2024: 538 €, ab 2025: 556 €) statt der sonst üblichen 100 €.

Was das konkret bedeutet, kann nur im Rechenbeispiel wirklich verstanden werden:

Einkommensermittlung nach SGB II
 
Höhe des Zuschusses
 

  534,00 € BAföG-Zahlung

+255,00 € Kindergeld

+556,00 € Netto-Erwerbseinkommen

-556,00 € Sonderfreibetrag (§ 11b Abs. 2b SGB II) =

 789,00 € verbleibt anrechenbar

  761,00 € Bedarf (siehe oben!)

- 789,00 € Einkommen =

   -28,00 € Überschuss
 

Überschuss betreffend: Das Kindergeld, welches beim Kind wegen eines Einkommensüberschusses nicht mehr gebraucht würde, fällt zu den Eltern zurück und wird von deren Bürgergeld-Bedarf abgezogen. Selbstverständlich muss das Kind in diesem Beispiel einen eigenen Beitrag zur Finanzierung der Miete und Gesamtkosten des Haushalts leisten. Selbst wenn die Mutter in unserem Beispiel, das Kindergeld für sich behielte, könnte sie damit nicht die 310 € Mietanteil des Kindes bestreiten, von Strom und Verpflegung ganz zu schweigen. Die Vorstellung, das Minijob-Einkommen wäre ganz ohne Folgen und könnte von der studierenden Person “privat” genutzt werden, ist zu simpel.