Studierende, deren Bedarf seitens der BAföG-Stelle mit 59 € Unterkunftskosten festgesetzt wurde, können nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II (Stand: 2024) ausnahmesweise doch Bürgergeld beziehen.
Diese Ausnahme gilt aber nur, solange BAföG-Leistungen fließen, wegen Anrechnung von Einkommen oder Vermögen nicht fließen oder mangels Entscheidung seitens der BAföG-Stelle noch nicht fließen. Wird hingegen die BAföG-Leistung grundsätzlich abgelehnt, so tritt auch der Studierendenausschluss ab dem Folgemonat wieder in Kraft, so dass weder vom BAföG-Amt noch vom Jobcenter Geld zu erwarten ist.