BAföG und Jobben: So geht's!
Wenn du als BAföG-Empfänger*in neben dem Studium jobben willst, ist das normalerweise kein Problem: Du kannst pro Bewilligungszeitraum (12 Monate) 6.672 € dazuverdienen, ohne dass dies die Förderung schmälert. Wenn du also einen Minijob hast, brauchst du nicht zu befürchten, dass du deswegen weniger BAföG bekommst. (Minijob-Grenze ab Januar 2025: 556 Euro)
Die jeweiligen monatlichen Verdienste können aber auch unterschiedlich sein; entscheidend ist der Betrag, der insgesamt während eines Bewilligungszeitraums verdient wird. Achtung: Wichtig ist, dass nicht der Verdienst im Kalenderjahr (=Januar bis Dezember), sondern im BAföG-Bewilligungszeitraum (also z.B. 1.10.2024 bis 30.9.2025) zugrunde gelegt wird.
Erst über der Einkommensgrenze von 6.672 € (brutto) wird der eigene Verdienst auf das BAföG angerechnet. Allerdings ist es nicht schlimm, wenn dein monatliches Einkommen die Grenze um ein paar Euro übersteigt: Dein BAföG sinkt dadurch nur unwesentlich.
Für weitere Infos wende dich bitte ans BAföG-Amt. Mehr Details zum Thema Jobben im Studium gibt es außerdem in unserer Studienfinanzierungsberatung:
Sonderfall: BAföG im Praktikum
BAföG kann auch für Praktika im Rahmen des Studiums gezahlt werden, und zwar in derselben Höhe wie für das Studium auch. Dabei unterscheiden sich Zugangs- und andere Pflichtpraktika von freiwilligen Praktika.
Pflichtpraktika
In einigen Studiengängen sind Praktika während des Studiums oder bereits als Zugangsvoraussetzung Pflicht. Diese Praktika können in der Regel durch BAföG gefördert werden!
Eine Förderung kann dann erfolgen, wenn das Praktikum nach der Zulassungsordnung für das gewählte Studienfach erforderlich ist und dessen Inhalt und Dauer in den Ausbildungsbestimmungen geregelt sind. BAföG kann dann für die Mindestdauer des Praktikums geleistet werden.
Anrechnung der Vergütung
Anders als bei studentischen Nebenjobs wird bei Pflichtpraktika die erhaltene Vergütung in voller Höhe auf das BAföG angerechnet. Abgezogen wird davon jedoch eine Sozialpauschale von 22,3 Prozent und Werbungskosten in Höhe von 102,50 Euro pro Praktikumsmonat (das entspricht 1.230 Euro pro Bewilligungszeitraum à 12 Monate).
Unter Umständen kannst du dich auf die Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten berufen, mit denen die jährliche Pauschale überschritten wird. Konkret können die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte berücksichtigt werden. Sollte es sich bei deinem Studium um eine Zweitausbildung handeln, können auch Kosten des Studiums wie Studiengebühren als Werbungskosten angerechnet werden. Die Werbungskostenpauschale berücksichtigen wir automatisch.
Antragstellung
Findet das Praktikum während des Studiums oder an dessen Ende statt und du erhältst bereits Förderung für dein Studium, ist keine gesonderte Antragstellung für die Förderung während des Praktikums erforderlich. Hast du bereits einen laufenden Bewilligungszeitraum, in dem dein Praktikum beginnt, läuft dieser weiter. Ansonsten stellst du wie immer einen neuen Antrag mit den üblichen Formblättern. Teil uns die Aufnahme des Praktikums unter Vorlage des Vertrags und der Mitteilung zum Einkommen vor dessen Aufnahme mit.
Ein laufender Bewilligungszeitraum kann den Nachteil haben, dass das Einkommen aus dem Praktikum auf den gesamten Bewilligungszeitraum umgerechnet wird und es für die bereits geförderten Zeiträume zu einer Rückforderung kommt. Die Anrechnung ist nur dann vermeidlich, wenn das Praktikum vor einem erneuten Antrag und Bewilligungszeitraum liegt.
Gesonderte Antragstellung nur bei Vorpraktikum
Den Antrag stellst du bei dem Studierendenwerk, das für die Hochschule deines gewählten Studiengangs zuständig ist: im Falle der Universität Oldenburg, der Jade Hochschule oder der Hochschule Emden/Leer also beim Studierendenwerk Oldenburg. Dabei musst du die Dauer des Praktikums und ggf. die Höhe der Vergütung mit dem BAföG-Formblatt 2 nachweisen.
Freiwillige Praktika
Wer freiwillig während des Studiums ein Praktikum einschiebt, um Berufspraxis zu erwerben, kann weiterhin für das Studium gefördert werden, wenn das Praktikum während des Semesters erfolgt und das Studium nicht beeinträchtigt (z. B. am Wochenende oder wochentags in Teilzeit). In den Semesterferien sind auch Vollzeitpraktika möglich.
Für Praktika nach Ende des Studiums kann kein BAföG gezahlt werden.
Ein Vollzeitpraktikum während des laufenden Semesters führt zu einem Wegfall des Förderungsanspruchs und zur Verkürzung des Bewilligungszeitraums, wenn dies vor Aufnahme des Praktikums mitgeteilt wird. Wird das freiwillige Praktikum dem BAföG-Amt erst während oder nach Durchführung des Praktikums mitgeteilt, führt dies zu einer Rückforderung der BAföG-Leistung für die Monate des Praktikums und zu einer Umrechnung des Einkommens auf alle Monate des Bewilligungszeitraums.
Anrechnung der Vergütung
Ein freiwilliges Praktikum wird wie ein Nebenjob behandelt. Deshalb wird eine Vergütung für ein freiwilliges Praktikum nicht auf das BAföG angerechnet, solange diese unterhalb der Minijob-Grenze bleibt.
Keine Antragstellung notwendig
Ein freiwilliges Praktikum während des Studiums erfordert keine gesonderte Antragstellung. Du beantragst deshalb die Förderung wie immer und erhältst üblicherweise einen Zeitraum von einem Jahr bewilligt, in dem du dein Studium und ggf. ein Praktikum absolvierst. Teil bitte dennoch die Aufnahme des Praktikums und ggf. die Vergütung dem BAföG-Amt unter Vorlage des Vertrages umgehend mit.
Praktikum für die Abschlussarbeit
Wenn du ein Praktikum absolvierst, um deine Bachelor- oder Masterarbeit zu erstellen, gilt für die Anrechnung der Praktikumsvergütung die gleiche Abgrenzung zwischen Pflicht- und freiwilligen Praktika wie vorstehend.