Anrechnung von Einkommen bei der gesetzlichen Familienversicherung
Wer unter 25 Jahre alt ist, nicht mehr als 565 € (Stand: 2026; bis 2025: 535 €) an monatlichem Einkommen bezieht und gesetzlich versicherte Eltern hat, kann in der Regel über die Eltern kostenlos familienversichert werden. Hast du einen Minijob, der ja mehr einbringen kann (603 € in 2026), bleibst du auch familienversichert. Die Familienversicherung ist auch bei EhepartnerInnen oder gesetzlich eingetragenen Lebenspartnern möglich, wobei die Altersgrenze keine Rolle spielt. Auch bei behinderten Kindern kann die Altersgrenze entfallen (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V).
Erreicht das Einkommen kritische Höhen und droht eine Überschreitung, musst du dies eigenständig der Krankenkasse melden. Andernfalls kann es bei späteren Datenabgleichen und nachträglichem Wegfall der Familienversicherung zu erheblichen Nachzahlungen für die “Krankenversicherung der Studenten” oder der “Freiwilligen Krankenversicherung” kommen.
Wichtige Ausnahmen
Kein Minijob: Honorarjobs und Werkstudentenregelung
Kein Minijob aber kurzfristige Aushilfe bis zu 3 Monaten
Notfalls Beratung fragen!
Wenn es grenzwertig wird und du bei der Einkommensanrechnung nicht sicher bist, frag lieber nach!
Unten findest du aber auch einen Download zum Rundschreiben der Krankenkassen, das den Einkommensbegriff und die Bereinigung aus fachlicher Sicht klären möchte. Dies ist aber von 2005, weshalb die dort erwähnte Minijobgrenze veraltet ist: in 2026 sind es 603 € statt 400 €.
Auch der Wert für 1/7 der Bezugsgröße, der dort mit 350 € angegeben wird, ist jährlich anzupassen und im Jahr 2026: 565 €.
mit Schwerpunkt Sozialleistungen, Regelungen zum Jobben, Krankenversicherung, Beurlaubung,…
14.-31.5.2026: Urlaub; Vertretung: Jens Müller-Sigl.