Anrechnung von Einkommen bei der gesetzlichen Familienversicherung

Wer unter 25 Jahre alt ist, nicht mehr als 535 € (Stand: 2025; 2024: 505 €) an monatlichem Einkommen bezieht und gesetzlich versicherte Eltern hat, kann in der Regel über die Eltern kostenlos familienversichert werden. Mit dem 01.01.2025 wurde die Geringfügigkeitsgrenze auf 556 € angehoben und Minijobbende sind dann weiterhin familienversichert. Die Familienversicherung ist auch bei EhepartnerInnen oder gesetzlich eingetragenen Lebenspartnern möglich, wobei die Altersgrenze keine Rolle spielt. Auch bei behinderten Kindern kann die Altersgrenze entfallen (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V).
 

Erreicht das Einkommen kritische Höhen und droht eine Überschreitung, müssen Sie dies eigenständig der Krankenkasse melden. Andernfalls kann es bei späteren Datenabgleichen und nachträglichem Wegfall der Familienversicherung zu erheblichen Nachzahlungen für die “Krankenversicherung der Studenten” oder der “Freiwilligen Krankenversicherung” kommen.

Wichtige Ausnahmen

Wer nur selbstständige Tätigkeit (Honorarverhältnis) oder Jobs nach "Werkstudentenstatus" betreibt, muss sich an der 535 €-Grenze orientieren (Stand: 2025; 2024: 505 €), wobei aber Betriebskosten vom Honorar und Werbungskosten vom Werkstudentenjob absetzbar wären. Bei zweiterem verringert sich das Bruttoeinkommen um mindestens 102,50 € Werbungskostenpauschale (Stand: 01/2023), so dass es zu einer schmalen Zone kommt, welche trotz Vorliegen des Werkstudentenstatus nicht zum Wegfall der Familienversicherung führt: 535 € + 102,50 € = 637,50 € Brutto. Dies wird in vielen meist vereinfacht dargestellten Infos zur Familienversicherung nicht deutlich.

Eine Überschreitung der Verdienstgrenze ist nur sporadisch möglich. Die Krankenkassen orientieren sich, was ausnahmsweise Überschreitungen angeht, an den Regelungen zur kurzfristigen Beschäftigung, also maximal drei Monate pro Kalenderjahr in Form von befristeten Verträgen. Unerwartete Überschreitungen innerhalb eines bereits bestehenden Minijobs (also nicht durch eine zusätzliche kurzfristige Beschäftigung) dürfen seit dem 1.10.2022 nur noch für zwei Monate toleriert werden (§ 8 Abs. 1b SGB IV).

Um Unklarheiten zu vermeiden, fragt man am besten die zuständige Krankenkasse, zumal sich aus den hier gemachten Aussagen noch kein individuelles Gesamtbild erstellen lässt.

Notfalls Beratung fragen!

Wenn es grenzwertig wird und du bei der Einkommensanrechnung nicht sicher bist, frag lieber nach!

Unten findest du aber auch einen Download zum Rundschreiben der Krankenkassen, das den Einkommensbegriff und die Bereinigung aus fachlicher Sicht klären möchte. Dies ist aber von 2005, weshalb die dort erwähnte Minijobgrenze veraltet ist: in 2025 sind es 556 € statt 400 €.
Auch der Wert für 1/7 der Bezugsgröße, der dort mit 350 € angegeben wird, ist jährlich anzupassen und im Jahr 2025: 535 €.

Heiko Groen
Studienfinanzierungs- und Sozialberatung

mit Schwerpunkt Sozialleistungen (insb. studentische Eltern), Jobben neben dem Studium, Übergänge…

Raum: A12 0-012 im SSC
Sprechzeiten: Mo 10.00 - 12.30 Uhr (ohne Termin); Di und Mi 10.00 - 12.30 Uhr; Do 14.00 - 16.00 Uhr

31.03.2025: Sprechzeit endet 11.45h!