Anrechnung von Einkommen bei der gesetzlichen Familienversicherung
Wer unter 25 Jahre alt ist, nicht mehr als 535 € (Stand: 2025; 2024: 505 €) an monatlichem Einkommen bezieht und gesetzlich versicherte Eltern hat, kann in der Regel über die Eltern kostenlos familienversichert werden. Mit dem 01.01.2025 wurde die Geringfügigkeitsgrenze auf 556 € angehoben und Minijobbende sind dann weiterhin familienversichert. Die Familienversicherung ist auch bei EhepartnerInnen oder gesetzlich eingetragenen Lebenspartnern möglich, wobei die Altersgrenze keine Rolle spielt. Auch bei behinderten Kindern kann die Altersgrenze entfallen (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V).
Erreicht das Einkommen kritische Höhen und droht eine Überschreitung, müssen Sie dies eigenständig der Krankenkasse melden. Andernfalls kann es bei späteren Datenabgleichen und nachträglichem Wegfall der Familienversicherung zu erheblichen Nachzahlungen für die “Krankenversicherung der Studenten” oder der “Freiwilligen Krankenversicherung” kommen.
Wichtige Ausnahmen
Kein Minijob: Honorarjobs und Werkstudentenregelung
Kein Minijob aber kurzfristige Aushilfe bis zu 3 Monaten
Notfalls Beratung fragen!
Wenn es grenzwertig wird und du bei der Einkommensanrechnung nicht sicher bist, frag lieber nach!
Unten findest du aber auch einen Download zum Rundschreiben der Krankenkassen, das den Einkommensbegriff und die Bereinigung aus fachlicher Sicht klären möchte. Dies ist aber von 2005, weshalb die dort erwähnte Minijobgrenze veraltet ist: in 2025 sind es 556 € statt 400 €.
Auch der Wert für 1/7 der Bezugsgröße, der dort mit 350 € angegeben wird, ist jährlich anzupassen und im Jahr 2025: 535 €.

mit Schwerpunkt Sozialleistungen (insb. studentische Eltern), Jobben neben dem Studium, Übergänge…
31.03.2025: Sprechzeit endet 11.45h!