Wie lange bekomme ich BAföG?

BAföG bekommst du grundsätzlich für die Dauer der Regelstudienzeit. Zusätzlich gibt es seit WS 2024/25 für jede*n Geförderte*n ein "Flexi-Semester", also ein Semester zusätzliche Förderung. Dieses kannst du im Bachelor oder im Master nehmen.

Wichtig: Du musst jedes Jahr zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums (in der Regel sind das zwei Semester) einen Folgeantrag stellen! Von alleine läuft die Förderung nämlich nicht weiter.

Wann genau endet der BAföG-Anspruch?

Normalerweise endet der Anspruch auf BAföG mit dem Ablauf der Regelstudienzeit (+Flexi-Semester). Wenn du das Studium bereits vorher beendest, endet der Anspruch mit der Mitteilung der Hochschule über das Bestehen des Studiengangs.
Maßgeblich für das Ende des BAföG-Anspruches ist der Zugang des Abschlusszeugnisses bei dir.

Für die Studierenden der Universität Oldenurg ist das entscheidende Datum abweichend davon der Zugang der E-Mail des Prüfungsamtes, mit der das Bestehen des Studienganges mitgeteilt wird.


Die Ergebnisbekanntgabe ist maßgeblich, wenn sie maximal zwei Monate nach dem Ablegen der letzten Prüfungsleistung liegt. Wenn du also noch auf die Bewertung der letzten Prüfung wartest, kannst du für höchstens zwei weitere Monate BAföG bekommen. Die Grenze für den BAföG-Bezug ist aber in jedem Fall die Regelstudienzeit.

Was passiert nach der Förderungshöchstdauer?

Wenn du dein Studium nicht in der Regelstudienzeit (plus ein Flexi-Semester) absolvierst, gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Verlängerung des BAföG-Bezugs, je nachdem, welche Gründe zur längeren Studienzeit geführt haben. Falls alle Verlängerungsmöglichkeiten im BAföG erschöpft sind, wende dich bitte an die Studienfinanzierungsberatung des Studierendenwerks. Sie prüft gemeinsam mit dir, wie du nun weiter vorgehen kannst.

Verlängerung mit Begründung ist besser und geht vor

Wenn du bestimmte Gründe geltend machen kannst, wirst du für einen bestimmten Zeitraum regulär weitergefördert. Dies ist etwa der Fall, wenn sich dein Studium durch längere Krankheit verzögert hat, aber auch, wenn du in Hochschulgremien tätig warst oder einmal deine Abschlussprüfung nicht bestanden hast. Auch die Pflege naher Angehöriger im häuslichen Umfeld zählt als Verlängerungsgrund, allerdings erst ab PG 3. In diesen Fällen erhältst du eine Verlängerung der Förderung, die - wie zuvor - zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen gewährt wird.

Wenn sich dein Studium aufgrund einer Behinderung oder der Geburt und Erziehung eines Kindes verzögert hat, erhältst du die zusätzliche Förderung sogar als Vollzuschuss, der später nicht zurückgezahlt werden muss.

Es wird in allen Fällen ein normaler BAföG-Wiederholungsantrag gestellt, der um eine formlose Begründung ergänzt wird.

Verlängerung ohne Begründung als zinsloses Darlehen

In bestimmten Fällen kann BAföG auch als zinsloses staatliches Volldarlehen gewährt werden. Dies tritt etwa dann ein, wenn die Förderungshöchstdauer überschritten wurde, ohne dass die oben genannten Gründe vorliegen, oder wenn eine begründete Verlängerung ausgelaufen ist. Diese sogenannte "Studienabschlusshilfe" kannst du für bis zu 12 Monate beantragen: mehr dazu unten.

Bei BAföG-Leistungen auf Vollkreditbasis kann übrigens parallel zum BAföG Wohngeld beantragt werden.

Studienabschlusshilfe: Antragstellung und Konditionen des Darlehens

Antragstellung beim BAföG-Amt oder im Servicebüro wie folgt:

  • BAföG-Antrag mit allen relevanten Unterlagen (Einkommen der Eltern etc.)
  • Bescheinigung zur Studienabschlusshilfe herunterladen
  • Bestätigung vom Prüfungsamt auf dieser Bescheinigung eintragen lassen
  • Einreichung der vollständigen Unterlagen beim BAföG-Amt bzw. im Servicebüro
  • Das BAföG-Amt erstellt einen Bewilligungsbescheid und die Zahlung kommt zum ersten Monat der Bewilligung auf Ihr Konto.

Sobald du dein Studium beendest, teilst du dies umgehend dem BAföG-Amt mit, weil danach der Anspruch entfällt. 

Rückzahlung (Studienabschlusshilfe ab WS 19/20)

Ab Wintersemester 19/20 wird die Studienabschlusshilfe als zinsloses Darlehen vergeben. Zuständig für die Rückzahlung ist das Bundesverwaltungsamt in Köln. Die Rückzahlung erfolgt unabhängig von der "normalen" Förderung, die nur zur Hälfte als Darlehen erfolgt und auf 10.010 € gedeckelt ist. Sie erfolgt im Anschluss an die Rückzahlung des normalen Darlehensanteils und nach den gleichen Kriterien.

Wenn du nur das Volldarlehen erhalten hast, beginnt die Rückzahlung bereits 3 Jahre nach Ende der Regelstudienzeit deines zuerst beendeten Ausbildungsabschnittes.

Die Rückzahlung aller Darlehen muss in längstens 22 Jahren abgeschlossen sein.

Rückzahlung (Studienabschlusshilfe bis WS 19/20)

Bis zum WS 19/20 wurde die Studienabschlusshilfe als verzinsliches Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergeben. Demnach ist die KfW auch zuständig für die Rückzahlung. Die Rückzahlung beginnt 18 Monate nach Erhalt der letzten Darlehenszahlung. Die Rückzahlung des Bankdarlehens geht der Rückzahlung des Staatsdarlehens (also des "normalen" BAföG, das nur zur Hälfte zurückgezahlt werden muss) vor. Beide Darlehen werden zeitlich aufeinander abgestimmt. Ca. 8 Wochen vor Ablauf der tilgungsfreien Zeit bekommst du einen Tilgungsplan, der mit dem Bundesverwaltungsamt abgestimmt wurde.

Die Rückzahlung aller Darlehen muss in längstens 22 Jahren abgeschlossen sein.

Das Darlehen wird 1 % über dem halbjährlich angepassten Euribor verzinst. Der Zinsanspruch entsteht ab der Auszahlung des Darlehens und die gestundeten Zinsen werden halbjährlich zum Soll gestellt.

Außerplanmäßige Tilgung

Du kannst das BAföG-Darlehen jederzeit außerplanmäßig ganz oder teilweise tilgen. Hierbei entstehen üblicherweise keine Kosten oder Gebühren.

Stundung des Darlehens/ Ratenreduzierung

Studienabschlusshilfe ab WS 19/20: Wenn du finanziell nicht in der Lage bist, die Rückzahlungsraten zu bedienen, wende dich bitte an das Bundesverwaltungsamt.

Studienabschlusshilfe bis WS 19/20: Wenn du dich vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindest, so kannst du bei der KfW unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Stundung von Zins- und Tilgungsleistungen beantragen. Während der Stundung wird das Darlehen weiter verzinst. Sofern du die vorgesehene Mindestrate (derzeit 105 Euro) nicht in voller Höhe zahlen kannst, ist es möglich, eine befristete Ratenreduzierung zu vereinbaren. Auch hierzu werden Nachweise über die wirtschaftliche Situation benötigt.