Auch die Verpflichtung, den Unterhalt mit jeder denkbaren Erwerbsarbeit aufzutreiben, wird schärfer ausgelegt. Befindet sich ein Unterhaltspflichtiger allerdings noch in der ersten berufsabschließenden Ausbildung, so kann die Verpflichtung zugunsten einer später verbesserten Zahlungsfähigkeit zurückgestellt werden. In solchen Fällen kann aber für das Kind in der Regel Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden, mit dem Effekt, dass der Unterhalt zu einem späteren Zeitpunkt als Schuldentitel beim Jugendamt zu begleichen ist, wobei es im Falle der Erstausbildung die Möglichkeit des Schuldenerlasses gibt.