Arbeitslosengeld für Studierende?

Was sich der Staat ausgedacht hat, damit Studierende nicht an Arbeitslosengeld herankommen

"Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt." (§ 139 Abs. 2 SGB III)

Diese Bestimmung soll Studierende weitestgehend vom Arbeitsamt fernhalten, denn wer keine versicherungspflichtige Arbeit annehmen kann, gilt nicht als arbeitslos und kann somit auch keine Leistungen beziehen. Sofern ein Anspruch auf Leistungen vom Arbeitsamt aber grundsätzlich vorliegt, weil zuvor arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet wurde, lohnt sich eine genaue Prüfung, um keine Anspüche zu verlieren und diese in besonderen Situationen vielleicht einsetzen zu können.

Die oben zitierte Gesetzesregelung zielt auf herkömmliche Bachelor- und Master-Studiengänge, nicht auf den Promotionsstatus. Promovierende werden bei einer Beschäftigung oberhalb der Minijobgrenze normal sozialversichert und können somit auch einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, denn die Werkstudentenregelung gilt hier nicht. Somit können Promovierende auch „arbeitslos“ im Sinne des SGB III sein, müssen allerdings dann auch auf Vorschläge der Arbeitsagentur reagieren und Arbeit suchen.

Unter bestimmten Umständen kann die "Vermutung widerlegt" werden. Dies gilt

  1. innerhalb eines Urlaubssemesters ohne Prüfungsbelastung,
  2. wenn alle studienbegleitenden Prüfungen absolviert wurden, die Anmeldung zur Abschlussarbeit aber noch nicht vollzogen wurde (Zeitfenster ohne Prüfungsbelastung),
  3. wenn das Studium auf unter 50% der Regelstundenzahl reduziert und offiziell als Teilzeitstudium beantragt wird (die Lage der Veranstaltungen muss eine Arbeitsvermittlung zulassen, was per Fragebogen genau abgefragt wird)
  4. bei Beginn des Studiums in der kurzen Phase zwischen offiziellem Semesterbeginn (1.10.) und Vorlesungsbeginn (z.B. 15.10.)
    oder
  5. Im Falle von Promovierenden, weil sie keine Studierenden im Sinne der “Vermutung” sind (siehe oben!).

Die Fallkonstellation 3 ist durch die Einführung von Teilzeitstudiengängen ermöglicht worden. In den Fachlichen Weisungen findet dies erstmals in der Fassung vom 20.4.2017 Erwähnung, ohne den Begriff Teilzeitstudium zu nutzen. Es wurden im Vergleich zur vorherigen Fassung sehr viele Bestimmungen gelöscht, die aber dennoch wichtig sein könnten. Dies sollte in einer Beratung genauer besprochen werden.
Fachliche Weisungen zu § 139 SGB II (PDF)

Fallkonstellation 4 ist sehr wichtig für Studieninteressierte, die bei Beginn des Studiums aus einer Beschäftigung kommen, wenn sie ihren Arbeitslosengeldanspruch noch nicht erwirkt haben. Im Studium lässt sich dies meist nur schwer nachholen und schon nach 1,5 Jahren verschwinden die Ansprüche hinter einen Zeithorizont (Rahmenfrist). Ist der Anspruch aber erst einmal ermittelt worden, kann er vier Jahre lang wieder aufleben.

Seit dem 1.1.2005 gibt es neben Arbeitslosengeld auch die "Grundsicherung für Arbeitssuchende" nach dem SGB II (aka "Bürgergeld" und ab 1.7.2026 “Grunsicherungsgeld”). Im SGB II werden Studierende nach anderen Kriterien grundsätzlich ausgeschlossen als beim Arbeitslosengeld (dazu mehr…). Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt spielt dabei keine entscheidende Rolle. Wer folglich vormals als StudierendeR Arbeitslosengeld bezog, kann daraus nicht ableiten, beim Jobcenter Leistungen zu erhalten.

Fragen zum Arbeitslosengeld von Studierenden des Nordwestens

Wende dich mit Fragen zum Arbeitslosengeld gerne an den Studienfinanzierungsberater Heiko Groen. Du solltest allerdings an einer der Hochschulen des Nordwestens studieren (wollen).

Für Beratung außerhalb der Region Nord-West sind andere Studierendenwerke zuständig.

Heiko Groen
Studienfinanzierungs- und Sozialberatung

mit Schwerpunkt Sozialleistungen, Regelungen zum Jobben, Krankenversicherung, Beurlaubung,…

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