§ 7 Organe
Die Organe des Studentenwerks sind
1. der Verwaltungsrat,
2. der Vorstand,
3. die Geschäftsführung.
§ 8 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat
1. wählt die Vorsitzende des Vorstandes,
2. bestellt und entlässt die Mitglieder der Geschäftsführung und regelt ihre Dienstverhältnisse mit Zustimmung des Ministeriums. Im Übrigen ist für die Ausgestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse der Vorstand zuständig.
3. beschließt mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder die Organisationssatzung,
4. beschließt den Wirtschaftsplan, beschließt die Beitragssatzung und setzt den Studentenwerksbeitrag fest,
5. bestellt die Wirtschaftsprüferin,
6. entlastet die Geschäftsführung aufgrund der geprüften Jahresrechnung (§ 109 LHO),
7. nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht der Geschäftsführung entgegen.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus
1. vier Studentinnen, davon zwei von der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und jeweils eine von der Hochschule Emden / Leer und der Jade Hochschule Wilhelmshaven / Oldenburg / Elsfleth,
2. je einem Mitglied aus der Mitte des Präsidiums der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, der Hochschule Emden / Leer und der Jade Hochschule Wilhelmshaven / Oldenburg / Elsfleth,
3. zwei Mitgliedern aus den Bereichen der Wirtschaft oder der Verwaltung,
4. zwei Beschäftigten des Studentenwerks mit beratender Stimme sowie
5. jeweils zwei Studentinnen von jeder Studierendenschaft, deren Hochschulen das Studentenwerk betreut, mit Teilnahme- und Rederecht, soweit Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4) getroffen werden sollen.
(3) Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 2 zur Vorsitzenden und eines seiner Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 1 zur stellvertretenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Stellvertreterin nach den für die Bestellung der Mitglieder geltenden Regelung zu bestellen. Diese kann ohne Stimmrecht an der Sitzung auch dann teilnehmen, wenn das zu vertretende Mitglied teilnimmt.
(4) Die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
(5) Die Vorsitzende beruft mindestens einmal im Jahr den Verwaltungsrat ein.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Absatz 2 Nr. 4 werden von den Beschäftigten des Studentenwerks gewählt.
(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertreterinnen beginnt jeweils zum 1. April eines geraden Kalenderjahres und endet nach zwei Jahren. Sie endet auch mit dem Ausscheiden aus der entsendenden Hochschule oder Studierendenschaft. In diesem Fall ist für die verbleibende Amtszeit nachzuwählen.
(8) Die Wiederwahl oder Wiederbestellung eines Mitgliedes oder einer Vertreterin ist zulässig.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand
1. bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und beschließt allgemeine Richtlinien für die Geschäftsführung des Studentenwerks,
2. ist berechtigt, sich jederzeit über die Geschäftsführung des Studentenwerks und der Unternehmensbeteiligungen zu unterrichten und Auskünfte der Geschäftsführung anzufordern,
3. beschließt über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten,
4. beschließt über die Aufnahme und Vergabe von Darlehen (mit Ausnahme von Darlehen gemäß § 1 Absatz 2) sowie die Übernahme von Bürgschaften,
5. macht Vorschläge für die weitere Entwicklung des Studentenwerks,
6. berät über Abweichungen vom Wirtschaftsplan, soweit diese im Verlauf eines Wirtschaftsjahres unabdingbar erforderlich werden. Dem Verwaltungsrat ist hierüber zu berichten.
(2) Der Vorstand besteht aus
1. der Vorsitzenden,
2. drei Studentinnen,
3. drei Professorinnen,
4. der Geschäftsführung mit beratender Stimme.
Bei den Vorstandsmitgliedern nach Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 sollen Mitglieder aller vom Studentenwerk Oldenburg betreuten Hochschulen vertreten sein.
(3) Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 werden jeweils von den Mitgliedern des Verwaltungsrates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 gewählt. Sie dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören. Die Vorsitzende darf weder Mitglied noch Angehörige einer Hochschule sein, deren Studentinnen von dem Studentenwerk betreut werden.
(4) Aus den nach Absatz 3 gewählten Mitgliedern des Vorstands bestimmen die Studentinnen die stellvertretende Vorsitzende.
(5) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Semester zusammen. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre oder endet mit dem Ausscheiden aus der entsendenden Hochschule oder Studentenschaft. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(6) Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese wird durch den Verwaltungsrat festgesetzt.
(7) Die Gruppe der Studentinnen sowie die Gruppe der Professorinnen hat bei Zustimmung aller ihrer Mitglieder binnen einer Woche die Möglichkeit, ein suspensives Veto einzulegen. In derselben Angelegenheit ist ein Veto nur einmal möglich.
§ 10 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung besteht aus dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin. Er oder sie
1. leitet die Verwaltung und vertritt das Studentenwerk in allen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten sowie in gerichtlichen Verfahren,
2. stellt die Jahresrechnung auf und legt den jährlichen Rechenschaftsbericht vor,
3. bereitet die Beschlüsse des Vorstands vor,
4. führt den Wirtschaftsplan des Studentenwerks aus,
5. übt in den Räumlichkeiten des Studentenwerks das Hausrecht aus,
6. ist Dienstvorgesetzte der Bediensteten des Studentenwerks.
(2) Die Geschäftsführung kann mit Zustimmung des Vorstands eine Vertretung bestimmen. Diese vertritt die Geschäftsführung im Falle der Abwesenheit gerichtlich und außergerichtlich. Das weitere regelt der Geschäftsverteilungsplan.
(3) Aufgaben, die dem Studentenwerk als Auftragsangelegenheit übertragen sind, obliegen ausschließlich der Geschäftsführung, soweit nicht auf Grund von Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die Geschäftsführung kann in dringenden Fällen den Verwaltungsrat kurzfristig einberufen und die kurzfristige Einberufung jedes anderen Organs veranlassen und verlangen, dass über bestimmte Gegenstände unter ihrer Mitwirkung beraten und in ihrer Anwesenheit entschieden wird. Kann die Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so trifft die Geschäftsführung die erforderlichen Maßnahmen selbst und unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.
(5) Die Geschäftsführung wahrt die Ordnung im Studentenwerk und übt das Hausrecht aus. Ihr obliegt die Rechtsaufsicht über die Organe des Studentenwerks. Die rechtsaufsichtlichen Befugnisse des Fachministeriums (§ 68 Absatz 5, Satz 1 und 2 NHG) gelten entsprechend.