Bereits weit vor der Geburt sollte ein Antrag bei den Stiftungen "Mutter und Kind" und “Familie in Not” gestellt werden, um eine Erstausstattung zur Geburt finanziert zu bekommen. Diese Leistungen werden bei keiner anderen Sozialleistung als Einkommen angerechnet.
Stiftung "Mutter und Kind"
Schwangere Frauen können durch die Stiftung finanzielle Unterstützung erhalten. Die Hilfe ist ein einmaliges "Strohfeuer" zum Geburtstermin. Die Mittel sind gedacht für Erstaustattung, Umstandskleider, Ergänzung der Wohnungseinrichtung, Wohnungsbeschaffung und Renovierung. Die Stiftungsgelder dürfen nicht auf andere Sozialleistungen wie z.B. Bürgergeld angerechnet werden.
Antragstellung: Bei lokalen Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Stiftung "Familie in Not"
Zum Kreis der förderungswürdigen Personen gehören insbesondere Schwangere, Alleinerziehende sowie kinderreiche Familien, die sich "unverschuldet" in finanzieller Not befinden. Da auch hier möglichst nur einmal Hilfen beantragt werden sollen und bei dieser Stiftung immerhin ein Antrag auch bei Notlagen weit nach der Geburt möglich ist, sollte in Erwägung gezogen werden, hier nicht zur Geburt Gelder zu beantragen, sondern sich diese Möglichkeit für spätere Krisen aufzuheben. Es bleibt schließlich die Stiftung "Mutter und Kind" für unmittelbare Hilfen zum Geburtstermin.
Bedingungen:
- Förderung kinderreicher Familien (mind. 3 Kinder) oder Alleinerziehender oder
schwangerer Frauen - (unvorhersehbare) vorübergehende Notlage liegt vor, die anders nicht beseitigt werden kann.
- Förderungen sind in der Regel einmalig, d.h.: Wurde bereits in der Vergangenheit einmal Geld bezogen, ist eine Wiederholung nicht möglich
Antragstellung: Bei lokalen Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen