Finanzielles - Ein Überblick für studentische Eltern

Um Klarheit in der Vielfalt der verschiedenen Finanzierungsoptionen zu erlangen, solltest du dir zunächst vergegenwärtigen, was ein studentischer Single vom Staat zu erwarten hat: Im Grundsatz soll die Finanzierung der ersten berufsabschließenden Ausbildung Sache der Eltern sein, was zu einem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt führt. Weil viele Eltern hierzu nicht in der Lage sind, hat man das BAföG neben das Unterhaltsrecht gestellt, um Unterstützung für die Studienfinanzierung anzubieten. BAföG ist und bleibt aber ein System, das vom sogenannten "Normalstudierenden" (nicht beurlaubt, alleinstehend, in der Regel Wohnung am Studienort) ausgeht, d.h. Kinder von Studierenden erhalten keine Leistungen von der BAföG-Stelle. Allerdings werden Studienverzögerungen durch Geburt eines Kindes oder Erziehungszeiten studentischer Eltern berücksichtigt, indem sich der Anspruch verlängert, also sollten BAföG-Leistungsberechtigte sich neben anderen Sonderregelungen mit diesen BAföG-Vergünstigungen beschäftigen.

Bereits weit vor der Geburt sollte ein Antrag bei den Stiftungen "Mutter und Kind" und “Familie in Not” gestellt werden, um eine Erstausstattung zur Geburt finanziert zu bekommen. Diese Leistungen werden bei keiner anderen Sozialleistung als Einkommen angerechnet.

Stiftung "Mutter und Kind"

Schwangere Frauen können durch die Stiftung finanzielle Unterstützung erhalten. Die Hilfe ist ein einmaliges "Strohfeuer" zum Geburtstermin. Die Mittel sind gedacht für Erstaustattung, Umstandskleider, Ergänzung der Wohnungseinrichtung, Wohnungsbeschaffung und Renovierung. Die Stiftungsgelder dürfen nicht auf andere Sozialleistungen wie z.B. Bürgergeld angerechnet werden.

Antragstellung: Bei lokalen Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

Stiftung "Familie in Not"

Zum Kreis der förderungswürdigen Personen gehören insbesondere Schwangere, Alleinerziehende sowie kinderreiche Familien, die sich "unverschuldet" in finanzieller Not befinden. Da auch hier möglichst nur einmal Hilfen beantragt werden sollen und bei dieser Stiftung immerhin ein Antrag auch bei Notlagen weit nach der Geburt möglich ist, sollte in Erwägung gezogen werden, hier nicht zur Geburt Gelder zu beantragen, sondern sich diese Möglichkeit für spätere Krisen aufzuheben. Es bleibt schließlich die Stiftung "Mutter und Kind" für unmittelbare Hilfen zum Geburtstermin.

Bedingungen:

  • Förderung kinderreicher Familien (mind. 3 Kinder) oder Alleinerziehender oder 
    schwangerer Frauen
  • (unvorhersehbare) vorübergehende Notlage liegt vor, die anders nicht beseitigt werden kann.
  • Förderungen sind in der Regel einmalig, d.h.: Wurde bereits in der Vergangenheit einmal Geld bezogen, ist eine Wiederholung nicht möglich

Antragstellung: Bei lokalen Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

Es gibt für schwangere Studierende trotz ihres Status als voll Immatrikulierte eine spezifische Komponente des Bürgergelds auch neben BAföG- oder Unterhaltszahlungen. Dies ist der Mehrbedarf wegen Schwangerschaft ab der 12. Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2 SGB II). Allerdings wird dann trotzdem eine volle Berechnung nach den Regeln des SGB II durchgeführt, um zu sehen, ob du rechnerisch bedürftig bist. Es wäre folglich ein vollständiger Antrag auf Bürgergeld notwendig. Solltest du wegen der Geburt eine Pause vom Studium planen, wäre der Antrag dann wohl ohnehin dran (dazu siehe unten!). Insofern wäre es gut investierte Arbeit. Die maximale Höhe orientiert sich am jeweils gültigen Regelbedarf, also z.B. 17% von 563 € bei einer Alleinerziehenden: 95,71 € (Stand: 2024).

Zudem gibt es eine einmalige Leistung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II für die Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt. Im selben Paragraphen gibt es die Ziffer 1, welche genutzt werden kann, über Kinderzimmereinrichtung nach der Geburt nachzudenken (z.B. Wickelkommode). Auch dafür ist aber die volle Berechnung nötig, wie oben erwähnt.

Die Geburt des Kindes stellt eine grundsätzliche Berechtigung zum Bezug von Kindergeld und Elterngeld her. Mutterschaftsgeld wird nur in Zusammenhang mit einer durch Schwangerschaft unterbrochenen Beschäftigung möglich.

Sollte ein Elternteil des Kindes nicht mit im Haushalt des Kindes wohnen, so ist dieser in der Regel zur Zahlung von Unterhalt an das Kind verpflichtet. Ist dieser Elternteil nicht zahlungsfähig (vielleicht selber noch in Ausbildung), so kann ersatzweise Unterhaltsvorschuss beim zuständigen Jugendamt beantragt werden.

Alle studentischen Eltern gewinnen durch ihre Kinder einen Zugang zum Wohngeld, das ansonsten für Studierende eher schwierig zu erreichen ist. Diese Ergänzung zum Haushaltseinkommen sollte unbedingt genutzt werden. Hier am Beispiel einer Alleinerziehenden durchgerechnet.

Wenn du für die Phase um die Geburt vom Studium beurlaubst oder deine Partner*in Leistungen vom Jobcenter bezieht, ist ein Wohngeldantrag meist nicht so sinnvoll. Bürgergeld und Wohngeld stehen im Regelfall in Konkurrenz zueinander. Am besten besuchst du mal Heiko Groen, unseren Studienfinanzierungsberater, um Szenarien durchzurechnen.

Wer sein Studium nach den verschiedenen Regeln zur Verlängerung des BAföG noch nicht abschließen konnte, kann sich bei Notfonds bzw. Stiftungen bewerben.

Wenn diese beiden Möglichkeiten ausfallen, sollte über ein Darlehen vom Jobcenter (Härtefallantrag) nachgedacht werden. Bei dieser darlehensweisen Gewährung kann ausnahmsweise Wohngeld ergänzend beantragt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WoGG), so dass Wohngeld als Zuschuss den Darlehensbetrag reduziert.

Um hier den vorteilhaftesten Weg zu wählen, wäre Studienfinanzierungsberatung wirklich sinnvoll.

Bei einer Unterbrechung des Studiums durch Beurlaubung fallen BAföG-Leistungen für das ganze Semester weg, auch wenn erst verspätet der Urlaubsantrag gestellt wird. An die Stelle des BAföGs tritt dann Bürgergeld bei Urlaubssemester (das Urlaubssemester sollte frühzeitig beantragt werden, so dass BAföG-Leistungen nicht mehr innerhalb des Urlaubssemesters fließen, ansonsten wird es komplizierter und im Ergebnis schlechter). Falls kein Urlaubsantrag gestellt wird, das BAföG-Amt aber von einer länger als 3 Monate währenden Studienunfähigkeit wegen Krankheit oder Schwangerschaft erfährt, so muss es ab dem 4. Monat die Leistung einstellen. Ab diesem Zeitpunkt können wiederum Leistungen vom Jobcenter wegen BAföG-Einstellung beansprucht werden. Vertiefung: SGB II-Leistungen bei Urlaubssemester oder Studierunfähigkeit

Sollte durch die Schwangerschaft und Geburt eines Kindes ein Arbeitsverhältnis der betreffenden Studentin unterbrochen werden, so sollte über Mutterschaftsgeld nachgedacht werden.