Statuswechsel nach Abschluss des Studiums

Unter Absolvieren soll hier das Aufgeben des Studierendenstatus verstanden werden. "Nichts einfacher als das", wird mancher meinen: "Mit der Exmatrikulation ist es getan!" Hochschulrechtlich stimmt das auch, allerdings führt der Studierendenstatus in anderen Rechtssystemen ein eigenes Leben, das nicht zwingend mit der Immatrikulation verknüpft ist. Es wäre folglich zu erkunden, was Statuswechsel eigentlich heißt und wohin gewechselt wird.

Die Austrittsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung der Studenten (KVdS) werden im Abschnitt "Ende des Studiums" zur KVdS erläutert. Die kostenfreie Familienversicherung, welche bei gesetzlich versicherten Eltern an die Stelle der KVdS treten kann, hat ebenfalls eine eigene Darstellung im Unterabschnitt zur gesetzlichen Familienversicherung erhalten.

Die sogenannte Beihilfe, welche bei Kindern von Beamten eine eigene Familienregelung enthält, orientiert sich bezüglich der Austrittsregelungen am Kindergeld. Nach Wegfall der Beihilfe muss meist eine eigene private Versicherung abgeschlossen werden, es sei denn, eine gesetzliche Krankenversicherung wird über den Arbeitnehmerstatus erreicht. Nach dem Studium kann sich durch eine kurze Beschäftigung eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V anschließen, die ähnliche Kosten wie die freiwillige Versicherung hat.

Bei vollständig privat versicherten AbsolventInnen kann eine generelle Information an dieser Stelle nicht erfolgen, da eventuelle Austrittsregelungen Sache des individuellen Vertrags sind, der jeweils nach Versicherungsunternehmen und Versicherungsform verschiedenes vorsehen kann. Sie müssen diesen Vertrag folglich eingehender studieren oder sich an ihre Krankenversicherung wenden. Sollten Sie nach dem Studium eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, tritt hierdurch regelmäßig eine gesetzliche Krankenversicherung in Kraft (siehe Abschnitt Beihilfe!). Die private Versicherung kann dann aus wichtigem Grund gekündigt oder in einen passiven Wartemodus überführt werden, sollten Sie diese später noch benötigen (z.B. während eines Referendariats).

Die Regelung, welche das Einsetzen der Kranken-/Pflege- und Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnissen oberhalb der Minijob-Grenze verhindert, endet mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist. Sollte das betreffende Semester noch länger andauern und keine Exmatrikulation erfolgen, so spielt das keine Rolle: Der sogenannte Werkstudentenstatus endet trotzdem früher!

Natürlich könnte noch ein paralleler Studiengang mit eigenem Abschlussziel existieren, der die Betätigung des Studiums wieder in den Vordergrund stellt, so dass die Beschäftigung wieder als Nebensache erscheint. Dann bleibt der Werkstudentenstatus erhalten.

Der Ausbildungsstatus ist wesentliche Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld durch die Eltern. Auch hier ist aber der hochschulrechtliche Immatrikulationsstatus nicht gleich zu setzen, mehr dazu im Abschnitt zu Kindergeld.

Achtung: Wenn im Folgenden aus dem BAföG zitiert wird, so hat dies nichts damit zu tun, ob jemand konkret berechtigt ist oder war, BAföG-Leistungen zu beziehen. Es werden nur Vorschriften genutzt, welche das Jobcenter für die eigene Einordnung des Studierendenstatus benötigt.

Ausbildungsende unabhängig von der Immatrikulation

Genau genommen ist nicht die Hochschulmitgliedschaft der entscheidende Punkt für den Ausschluss von Studierenden aus dem Bürgergeld. Es ist die "dem Grunde nach BAföG-förderbare Ausbildung" (§ 7 Abs. 5 SGB II). Das ist nicht identisch mit dem Immatrikulationsstatus. Im BAföG wird das Ausbildungsende in § 15b Abs. 3 Satz 3 wie folgt definiert:

"Eine Hochschulausbildung ist (...) mit Ablauf des Monats beendet, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde."

Somit ist der auf die Bekanntgabe folgende Monat grundsätzlich kein BAföG-Bezugszeitraum, wobei unerheblich ist, ob immatrikuliert oder nicht. Damit muss der Bezug von Bürgergeld sogar ohne Exmatrikulation möglich sein. Diese Sichtweise hat die Bundesagentur in ihre Hinweise zu § 7 SGB II aufgenommen (dort dann Rz. 7.161, Stand: 19.2.2024):

"(5a) Ist die oder der Studierende in der Prüfungsphase noch immatrikuliert und ist der letzte Ausbildungsteil bereits absolviert, greift die Regelung zur Beendigung der Ausbildung in § 15b Absatz 3 Satz 3 BAföG. Mit Ende der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach endet auch der Leistungsausschluss."

Hier gibt es nur ein Problem: Studierende, die nach der letzten Prüfung ohne zu exmatrikulieren auf ihr Endergebnis warten und weder BAföG noch Unterhalt erhalten, könnten zwei Monate ohne jede Leistung da stehen. Für diese Lage bietet die Bundesagentur nur eine Lösung an: Exmatrikulation.

Bürgergeld nach Exmatrikulation, wenn alle Prüfungen absolviert wurden

Die Bundesagentur für Arbeit vertritt die folgende Rechtsauffassung:

"Lässt sich die oder der Studierende nach Ablegen des letzten Prüfungsteils exmatrikulieren, endet die Förderfähigkeit nach dem BAföG und damit der Leistungsausschluss mit dem Ablauf des Monats der Exmatrikulation."
(Fundstelle: siehe oben! Zusatzbemerkung: Optionskommunen sind nicht an die Meinung der Bundesagentur gebunden.)

Alle Studierenden, die es nicht riskieren wollen/können, nach der letzten Prüfung zu exmatrikulieren, bevor sie nicht den Erfolg des Studiums garantiert bekommen, werden nach der oben erwähnten Auslegung bis zu zwei Kalendermonate ohne Geld dastehen. Falls es Personen gibt, die hiergegen den Rechtsweg beschreiten wollen, so wäre der Studienfinanzierungsberater Heiko Groen an einen Gespräch interssiert.

Beispiel einer Bürgergeld-Berechnung im Vergleich zu Wohngeld

Fragen zum Absolvieren von Studierenden des Nordwestens

Wende dich mit Fragen zum Absolvieren gerne an den Studienfinanzierungsberater Heiko Groen. Du solltest allerdings an einer der Hochschulen des Nordwestens studieren.

Für Beratung außerhalb der Region Nord-West sind andere Studierendenwerke zuständig.

Heiko Groen
Studienfinanzierungs- und Sozialberatung

mit Schwerpunkt Sozialleistungen (insb. studentische Eltern), Jobben neben dem Studium, Übergänge…

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