Achtung: Wenn im Folgenden aus dem BAföG zitiert wird, so hat dies nichts damit zu tun, ob jemand konkret berechtigt ist oder war, BAföG-Leistungen zu beziehen. Es werden nur Vorschriften genutzt, welche das Jobcenter für die eigene Einordnung des Studierendenstatus benötigt.
Ausbildungsende unabhängig von der Immatrikulation
Genau genommen ist nicht die Hochschulmitgliedschaft der entscheidende Punkt für den Ausschluss von Studierenden aus dem Bürgergeld. Es ist die "dem Grunde nach BAföG-förderbare Ausbildung" (§ 7 Abs. 5 SGB II). Das ist nicht identisch mit dem Immatrikulationsstatus. Im BAföG wird das Ausbildungsende in § 15b Abs. 3 Satz 3 wie folgt definiert:
"Eine Hochschulausbildung ist (...) mit Ablauf des Monats beendet, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde."
Somit ist der auf die Bekanntgabe folgende Monat grundsätzlich kein BAföG-Bezugszeitraum, wobei unerheblich ist, ob immatrikuliert oder nicht. Damit muss der Bezug von Bürgergeld sogar ohne Exmatrikulation möglich sein. Diese Sichtweise hat die Bundesagentur in ihre Hinweise zu § 7 SGB II aufgenommen (dort dann Rz. 7.161, Stand: 19.2.2024):
"(5a) Ist die oder der Studierende in der Prüfungsphase noch immatrikuliert und ist der letzte Ausbildungsteil bereits absolviert, greift die Regelung zur Beendigung der Ausbildung in § 15b Absatz 3 Satz 3 BAföG. Mit Ende der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach endet auch der Leistungsausschluss."
Hier gibt es nur ein Problem: Studierende, die nach der letzten Prüfung ohne zu exmatrikulieren auf ihr Endergebnis warten und weder BAföG noch Unterhalt erhalten, könnten zwei Monate ohne jede Leistung da stehen. Für diese Lage bietet die Bundesagentur nur eine Lösung an: Exmatrikulation.
Bürgergeld nach Exmatrikulation, wenn alle Prüfungen absolviert wurden
Die Bundesagentur für Arbeit vertritt die folgende Rechtsauffassung:
"Lässt sich die oder der Studierende nach Ablegen des letzten Prüfungsteils exmatrikulieren, endet die Förderfähigkeit nach dem BAföG und damit der Leistungsausschluss mit dem Ablauf des Monats der Exmatrikulation."
(Fundstelle: siehe oben! Zusatzbemerkung: Optionskommunen sind nicht an die Meinung der Bundesagentur gebunden.)
Alle Studierenden, die es nicht riskieren wollen/können, nach der letzten Prüfung zu exmatrikulieren, bevor sie nicht den Erfolg des Studiums garantiert bekommen, werden nach der oben erwähnten Auslegung bis zu zwei Kalendermonate ohne Geld dastehen. Falls es Personen gibt, die hiergegen den Rechtsweg beschreiten wollen, so wäre der Studienfinanzierungsberater Heiko Groen an einen Gespräch interssiert.
Beispiel einer Bürgergeld-Berechnung im Vergleich zu Wohngeld