BAföG und Ersparnisse
Gerade BAföG-Empfänger*innen, die bereits eine Zeitlang gearbeitet und währenddessen Rücklagen geschaffen haben, müssen nicht befürchten, dass dies den BAföG-Bezug automatisch verhindert: Der Freibetrag für angespartes Vermögen beträgt 15.000 € für unter 30-Jährige und 45.000 € für über 30-Jährige. Er erhöht sich zudem für die*den Ehe- bzw. Lebenspartner*in sowie für jedes Kind um 2.300 Euro.
Vorsicht: Wer - und sei es aus Unkenntnis der Rechtslage - Vermögen verschweigt, riskiert eine spätere Überprüfung der Vermögensverhältnisse und in diesem Zusammenhang vielleicht auch die Rückforderung von ausgezahlten Förderungsleistungen.
Um Missverständnissen vorzubeugen, hier die wichtigsten Infos:
- Der Freibetrag für Vermögen beträgt derzeit 15.000 € für Antragstellende unter 30 Jahren und 45.000 für über 30-Jährige. Hinzu kommen ggf. 2.300 € für Ehegatten/Lebenspartner*innen und jedes Kind.
- Maßgeblich für die Berechnung sind die Ersparnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Falls du zu Studienbeginn größere Anschaffungen (wie etwa Möbel oder einen Computer) tätigen willst, solltest du das vor der BAföG-Antragstellung tun oder den Antrag entsprechend später stellen. Erfolgt die Anschaffung nach der Antragstellung, fällt das erst beim nächsten Folgeantrag ins Gewicht. Heb die Kaufbelege auf, denn größere Ausgaben musst du möglicherweise nachweisen. Sonderfall Auto: Auch dieses wird als Vermögen angerechnet, und zwar mit dem vollen Wert. Wenn du also vor der BAföG-Antragstellung ein Auto kaufst, um dein "flüssiges" Vermögen zu mindern, wird dessen Wert trotzdem voll auf die Förderung angerechnet. (mehr Details weiter unten)
- Für Wertpapiere gilt, dass für die Vermögensbewertung der Wert am Tag der Antragstellung auf Ausbildungsförderung maßgeblich und nachzuweisen ist.
- Geld, das deine Eltern (oder Großeltern) auf deinen Namen angelegt haben, wird dir grundsätzlich als dein Vermögen zugerechnet. Anderes könnte nur dann anerkannt werden, wenn die Eltern wirtschaftlicher Eigentümer bleiben wollten und es sich um ein eindeutiges Treuhandverhältnis handelt, das rechtlich nachvollziehbar ist. Im Zweifel ist aber der im Rechtsverkehr auftretende Gläubiger auch der Vermögensinhaber. Vermögen, das du geschenkt bekommen oder anderweitig erworben hast, darfst du nicht an andere Personen übertragen, um es der Anrechnung auf die BAföG-Förderung zu entziehen; es würde weiterhin angerechnet werden.
- Bausparverträge werden pauschal mit einem Abzug von 10 % berücksichtigt, weil bei der vorzeitigen Verwertung ein Verlust gegeben sein kann.
- Schulden werden den Ersparnissen entgegengerechnet, allerdings müssen diese bei der Antragstellung nachgewiesen werden. Ebenfalls berücksichtigt werden Darlehensverpflichtungen, die nachweisbar sind. Gerade im Verwandtenverhältnis müssen diese glaubhaft sein.
- Grundvermögen ist grundsätzlich mit dem Zeitwert zu berücksichtigen. Wenn es sich aber etwa um ein „angemessenes kleines Haus“ handelt, das du selbst bewohnst, kann das unter Umständen anrechnungsfrei bleiben.