Auslands-BAföG
Generell wird im BAföG unterschieden zwischen einem Auslandsaufenthalt in der Schweiz oder einem Land der EU und zwischen dem Aufenthalt in einem Land außerhalb der EU: Wer im EU-Ausland oder der Schweiz studieren möchte, kann für die gesamte Regelstudienzeit das reguläre BAföG wie bei einem Studium in Deutschland bekommen. Für alle weiteren Länder wird höchstens ein einjähriger Aufenthalt gefördert.
Welche Kosten werden übernommen?
Für einige Länder außerhalb Europas gibt es einen Auslandszuschlag, der bei besonders hohen Lebenshaltungskosten einen Kaufkraftausgleich darstellt. Außerdem werden generell Reisekosten für den Hin- und Rückweg mit jeweils 250 € (Europa) bzw. 500 € (außerhalb Europas) bezuschusst und Studiengebühren für ein Jahr bis zu einer Höhe von 5.600 € übernommen. Für deine Krankenversicherung im Ausland bekommst du pauschal 102 € im Monat.
Der Auslandszuschlag und alle weiteren Leistungen müssen wie das übrige BAföG nach Ende des Studiums zur Hälfte zurückgezahlt werden. Das gilt aber nicht für die Studiengebühren: Sie werden als Vollzuschuss finanziert, der nicht zurückgezahlt werden muss.
Leidet die Förderungshöchstdauer unter einem Auslandsaufenthalt?
Ein Jahr des Auslandsaufenthaltes bleibt grundsätzlich bei der Förderungshöchstdauer unberücksichtigt. Das heißt: Wenn du aus einem Studium in Deutschland heraus für einige Zeit ins Ausland gehst, um dort zu studieren, verlängert sich die Förderungshöchstdauer des BAföG um maximal ein Jahr. Das gilt allerdings nur, wenn es sich um einen Auslandsaufenthalt handelt, der nicht in der Studienordnung vorgeschrieben ist.
Was muss ich beim Antrag beachten?
Der Antrag für das Auslands-BAföG wird nicht in dem für deinen Studienort zuständigen BAföG-Amt gestellt, sondern bei dem Amt, das für das jeweilge Land zuständig ist. Welches Amt für dein Zielland zuständig ist, kannst du hier herausfinden.
Wichtig: Stell den Antrag auf Auslandsförderung möglichst ein halbes Jahr vor dem geplanten Aufenthalt, damit du die Zahlungen rechtzeitig bekommst!
Hinweise zum Antragsverfahren und ein gesondertes Info-Faltblatt gibt es im BAföG-Amt und unter www.bafög.de. Dort gibt es auch Informationen zu den einzelnen Auslandszuschlägen und weiteren Details rund um die Förderung im Ausland.
Welche Formblätter brauche ich?
Für einen Auslands-BAföG-Antrag benötigst du erstmal die gleichen Formblätter wie für den Inlandsantrag:
- Formblatt 1
- Formblatt 3 (je 1x für jedes Elternteil)
- sowie Formblatt 6 für den Auslandsaufenthalt
Die amtlichen Formblätter für den BAföG-Antrag erhältst du im BAföG-Amt, in unseren Servicebüros sowie auf den Internetseiten des Bundesbildungsministeriums.
Praktikum im Ausland
Praktikum im Rahmen eines in Deutschland, der Schweiz oder der EU durchgeführten Studiums
Du kannst BAföG auch für ein Praktikum im Ausland erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Praktikum in- oder außerhalb der EU durchgeführt wird. Es ist übrigens auch ein kombinierter Studien- und Praktikumsaufenthalt durch BAföG förderbar, wenn dieser nicht länger als ein Jahr dauert.
Voraussetzungen für die Förderung:
- Das Praktikum muss gemäß der hierfür geltenden Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben sein und den Anforderungen der Studien- und Prüfungsordnung genügen.
- Das Praktikum muss mindestens 12 Wochen dauern.
- Du musst in deiner Fachrichtung in Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz mindestens ein Jahr studiert haben.
- Wohnsitz in Deutschland
Bitte beachte:
- Wenn du bereits für die Dauer eines Jahres außerhalb Deutschlands, der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union studiert und hierfür BAföG erhalten hast, ist die Förderung für ein Praktikum außerhalb Europas in der Regel nicht mehr möglich.
- Das Praktische Jahr (PJ) im Studiengang Medizin ist kein Praktikum im Sinne des BAföG, es gelten die Bestimmungen für einen Studienaufenthalt.
Zeitpunkt des Praktikums und Praktikumsvergütung
Das Praktikum solltest du noch innerhalb der Förderungshöchstdauer antreten. Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit deines Studiengangs. Eine Förderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer ist nur unter den in § 15 Abs. 3 BAföG bestimmten Voraussetzungen möglich.
Eine Praktikumsvergütung muss angerechnet werden und kann sich auf die Höhe des Förderungsbetrages auswirken.
Solltest du nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und für dein bisheriges Studium nicht gefördert worden sein, setz dich bitte wegen der Klärung deines Förderungsanspruchs mit uns in Verbindung.