Zahlen und Rahmenbedingungen
Studierendenwerk Oldenburg in Zahlen
Allgemeine Angaben
| 2022 | 2023 | 2024 | |
|---|---|---|---|
| Zahl der betreuten Hochschulen | 3 | 3 | 3 |
| Zahl der Studierenden | 25.841 | 25.062 | 24.353 |
| studentischer Semesterbeitrag | 91–98 € | 91–98 € | 91–98 € |
| Zahl der Beschäftigten | 297 | 309 | 299 |
| Personalkosten | 11.127.874 € | 12.280.564 € | 13.028.385 € |
| Bilanzsumme | 60.793.432 € | 63.774.778 € | 61.700.137 € |
| Volumen der Gewinn- und Verlustrechnung | 22.326.169 € | 28.223.422 € | 26.636.183 € |
Finanzierungsquellen
| 2022 | 2023 | 2024 | |
|---|---|---|---|
| Einnahmen aus Leistungsentgelten | 9.964.534 € | 12.457.828 € | 12.390.030 € |
| Studierendenwerksbeiträge | 4.313.746 € | 4.680.075 € | 4.671.972 € |
| Finanzhilfe des Landes Niedersachsen | 2.170.893 € | 2.496.500 € | 2.513.212 € |
| Sondermittel des Landes Niedersachsen | - | 3.298.393 € | 1.540.407 € |
| BAföG-Kostenerstattung | 1.759.100 € | 1.707.457 € | 1.733.178 € |
| Zuwendungen für Kindertagesstätten | 3.161.400 € | 3.331.489 € | 3.451.882 € |
| Sonstige betriebliche Erträge | 956.559 € | 251.679 € | 335.502 € |
Hochschulgastronomie
| 2022 | 2023 | 2024 | |
|---|---|---|---|
| Zahl der Mensen | 6 | 6 | 6 |
| Mensaplätze | 2.339 | 2.323 | 2.323 |
| Verkaufte Essen | 704.533 | 991.938 | 1.069.693 |
| Erlöse in den Mensen | 2.508.341 € | 3.641.963 € | 4.139.814 € |
| Zahl der Cafeterien | 6 | 6 | 6 |
| Erlöse in den Cafeterien | 651.838 € | 1.123.696 € | 1.193.791 € |
| Wareneinsatz in den Verpflegungsbetrieben | 1.790.917 € | 2.809.096 € | 3.358.395 € |
| Gesamterlöse Hochschulgastronomie | 3.160.179 € | 4.765.660 € | 5.333.604 € |
Studentisches Wohnen
| 2022 | 2023 | 2024 | |
|---|---|---|---|
| Zahl der Wohnanlagen und -häuser | 15 | 15 | 15 |
| Zahl der Wohnheimplätze | 2.233 | 2.233 | 2.233 |
| Erlöse aus Vermietung | 6.064.211 € | 6.971.793 € | 6.373.255 € |
Ausbildungsförderung
| 2022 | 2023 | 2024 | |
|---|---|---|---|
| Zahlfälle | 5.587 | 5.408 | 4.863 |
| Quote der geförderten Studierenden | 21,10% | 21,60% | 19,97% |
| Ausgezahlte Förderungsmittel | 42.735.374 € | 47.545.914 € | 42.997.105 € |
Studierende
| Wintersemester | 20/21 | 21/22 | 22/23 | 23/24 | 24/25 |
|---|---|---|---|---|---|
| Universität Oldenburg | 15.898 | 15.538 | 15.471 | 15.220 | 14.869 |
| Hochschule Emden/Leer (ohne Leer) | 4.238 | 4.042 | 3.874 | 3.613 | 3.454 |
| Jade Hochschule: Oldenburg | 2.214 | 2.209 | 2.262 | 2.260 | 2.231 |
| Jade Hochschule: Wilhelmshaven | 4.268 | 3.999 | 3.643 | 3.390 | 3.281 |
| Jade Hochschule: Elsfleth | 638 | 641 | 591 | 579 | 518 |
| gesamt | 27.256 | 26.429 | 25.841 | 25.062 | 24.353 |
Vorstand
Der Vorstand des Studierendenwerks besteht aus drei Professor*innen, drei Studierenden und einer Vorsitzenden. Zu den Aufgaben des Gremiums gehört es u.a., allgemeine Richtlinien für die Geschäftsführung zu beschließen. Grundstückserwerbungen muss der Vorstand ebenso zustimmen wie der Aufnahme oder Vergabe von Darlehen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats bereitet der Vorstand inhaltlich vor.
Aktuell setzt sich der Vorstand wie folgt zusammen:
Verwaltungsrat
Vier Studierende und je ein Präsidiumsmitglied der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks gehören dem Verwaltungsrat an, außerdem zwei Mitglieder aus Wirtschaft und Verwaltung sowie zwei Beschäftigte des Studierendenwerks. Der Verwaltungsrat beschließt unter anderem den Wirtschaftsplan und die Beitragssatzung. Auch die Entlastung der Geschäftsführung fällt in seinen Aufgabenbereich.
Aktuell setzt sich der Verwaltungsrat wie folgt zusammen:
2 studentische Mitglieder der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg:
Kristina Hudjakov
Tyler Lino Hillen
1 studentisches Mitglied der Hochschule Emden/Leer:
Manuel Caprino
1 studentisches Mitglied der Jade Hochschule:
Patrick Schwengel
2 Mitglieder aus Wirtschaft und Verwaltung:
Dorothee Koch
Ulf Prange
3 Vertreter*innen der Hochschulpräsidien:
Prof. Dr. Ralph Bruder (Vorsitzender des Verwaltungsrates; Präsident der Carl von Ossietzky Universität)
Prof. Dr. Marco Rimkus (des.) (Präsident der Hochschule Emden/Leer)
Prof. Dr.-Ing. Hero Weber (Vizepräsident für Studium und Lehre der Jade Hochschule)
2 Mitarbeiter*innen des Studierendenwerks Oldenburg mit beratender Stimme:
Gerd Guhl
Arno Stuntebeck
Stichtag: 30.09.2025
Satzung des Studentenwerks Oldenburg
Der Verwaltungsrat des Studentenwerks Oldenburg hat in seiner Sitzung am 24.09.2020 gemäß § 69 Absatz 2 Satz 2 NHG i.d.F. vom 26. Februar 2007, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118), die folgende Neufassung der Satzung des Studentenwerks Oldenburg beschlossen:
Präambel
Die Satzung des Studentenwerks Oldenburg verwendet nur die weibliche Form. Diese schließt die männliche mit ein.
I. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
II. Abschnitt - Finanzierung und Wirtschaftsführung
III. Abschnitt - Organe des Studentenwerks
IV. Abschnitt - Verfahren
V. Abschnitt - Schlussvorschriften
Beitragssatzung des Studentenwerks Oldenburg
Der Verwaltungsrat des Studentenwerks Oldenburg hat am 24. September 2020 gemäß § 69 Absatz 2 Nr. 6 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118), die nachstehende Beitragssatzung erlassen.
§ 1
(1) Die Studierenden haben zur Erfüllung der Aufgaben des Studentenwerks für jedes Semester folgende Beiträge zu entrichten
| Carl von Ossietzky Universität Oldenburg | € 78,00 |
| Hochschule Emden/Leer | |
| Standort Emden | € 78,00 |
| Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth | |
| Standort Oldenburg | € 78,00 |
| Standort Elsfleth | € 71,00 |
| Standort Wilhelmshaven | € 78,00 |
(2) Der Beitrag erhöht sich zum Sommersemester 2022 und zum Sommersemester 2023 an jedem Standort jeweils um 10 €.
§ 2
(1) Beitragspflichtig sind die immatrikulierten Studierenden. Beurlaubte Studierende, die ein Auslandsstudium nachweisen, werden auf Antrag von der Beitragszahlung für dieses Semester befreit. Über den Antrag entscheidet die Hochschule.
(2) Studierende, die an mehreren Hochschulen in Niedersachsen immatrikuliert sind, haben nur einen Beitrag – und zwar den höheren – zu entrichten.
§ 3
(1) Die Beiträge sind bei der Immatrikulation und der Rückmeldung fällig und werden von der Hochschule für das Studentenwerk erhoben.
(2) Die Beiträge können nicht gestundet oder erlassen werden. Im Falle der Exmatrikulation sind geleistete Beiträge zu erstatten, wenn der Exmatrikulationsantrag vor oder innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn gestellt wird.
(3) Der Anspruch auf die Beiträge verjährt in drei Jahren.
§ 4
(1) Die Beitragssatzung tritt mit Wirkung zum 01. März 2021 in Kraft.
(2) Bis dahin gilt die vom Verwaltungsrat des Studentenwerks Oldenburg am 12. Dezember 2013 erlassene Beitragsordnung fort.
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
in der Fassung vom 26. Februar 2007, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118).
Dritter Teil: Studentenwerke
§ 68 - Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) 1Die Studentenwerke OstNiedersachsen, Hannover, Oldenburg und Osnabrück sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; das Studentenwerk Göttingen ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. 2Die Errichtung, Zusammenlegung, Änderung der örtlichen Zuständigkeit, Aufhebung oder Umwandlung von Studentenwerken in eine andere Rechtsform bedarf einer Verordnung der Landesregierung.
(2) 1Die Studentenwerke fördern und beraten die Studierenden wirtschaftlich, gesundheitlich, sozial und kulturell. 2Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere der Betrieb von Wohnheimen, Mensen, Cafeterien und Betreuungseinrichtungen für Kinder von Studierenden. 3In Betreuungseinrichtungen für Kinder können auch andere Kinder als solche von Studierenden aufgenommen werden. 4Das Fachministerium kann den Studentenwerken durch Verordnung weitere Aufgaben als staatliche Auftragsangelegenheiten übertragen. 5Die Studentenwerke dürfen Schülerinnen und Schülern sowie Studierende an Berufsakademien mit Mensaleistungen versorgen, soweit der hochschulbezogene Versorgungsauftrag dadurch nicht beeinträchtigt wird, kostendeckende Entgelte erhoben werden und die Leistungen im Rahmen vorhandener Kapazitäten erbracht werden können. 6Ein Studentenwerk kann durch Vertrag mit einer Hochschule weitere hochschulbezogene Aufgaben übernehmen.
(3) 1Studentenwerke können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen. 2§ 50 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(4) 1Die Landesregierung kann einem Studentenwerk zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit auf dessen Antrag das Eigentum an den für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Grundstücken übertragen. 2§ 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5, § 56 Abs. 2 und 4 Satz 2 Nr. 6 sowie § 63 sind entsprechend anzuwenden.
(5) 1Die Studentenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht und, soweit ihnen staatliche Angelegenheiten übertragen werden, der Fachaufsicht des Fachministeriums. 2§ 51 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 69 - Selbstverwaltung und Organe
(1) 1Die Studentenwerke haben das Recht der Selbstverwaltung. 2Sie regeln ihre Organisation durch eine Satzung, die als Organe mindestens einen Verwaltungsrat und eine Geschäftsführung vorsehen muss. 3Die Satzung bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.
(2) Der Verwaltungsrat
- bestellt und entlässt die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung,
- beschließt mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder die Organisationssatzung,
- beschließt den Wirtschaftsplan,
- bestellt die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer,
- entlastet die Geschäftsführung aufgrund der geprüften Jahresrechnung (§ 109 LHO),
- beschließt die Beitragssatzung und setzt den Studentenwerksbeitrag fest,
- beschließt allgemeine Richtlinien für die Geschäftsführung und
- nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht der Geschäftsführung entgegen.
(3) 1Dem Verwaltungsrat gehören mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder an. 2Jede Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks ist mit mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern, von denen eines Mitglied der Studierendengruppe ist und eines vom Präsidium der Hochschule aus seiner Mitte bestellt wird, im Verwaltungsrat vertreten. 3Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied des Präsidiums einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden. 4Die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. 5Zum Verwaltungsrat gehören auch zwei Mitglieder aus Wirtschaft und Verwaltung, die von der oder dem Vorsitzenden auf mehrheitlichen Vorschlag der übrigen Mitglieder bestellt werden.
(4) 1Die Geschäftsführung leitet das Studentenwerk und vertritt es nach außen. 2Sie stellt die Jahresrechnung nach § 109 LHO auf und legt den jährlichen Rechenschaftsbericht vor. 3§ 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 gilt entsprechend. 4Die Bestellung und Entlassung der Geschäftsführung und ihrer Stellvertretung sowie die Regelung der Dienstverhältnisse bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums.
(5) 1Die Organisationssatzung kann weitere Organe mit Entscheidungsbefugnissen vorsehen. 2Ist das Studentenwerk für Studierende mehrerer Hochschulen an verschiedenen Standorten zuständig, so soll für örtliche Angelegenheiten ein weiteres Organ mit Entscheidungsbefugnissen gebildet werden.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Studentenwerk Göttingen. 2Insoweit bleibt es bei den besonderen Regelungen.
§ 70 Finanzierung und Wirtschaftsführung
(1) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Studentenwerke vom Land eine Finanzhilfe. 2Im Übrigen haben die Studierenden Beiträge zu entrichten, die von den Hochschulen unentgeltlich für die Studentenwerke erhoben werden. 3Die Höhe der Beiträge wird durch eine Beitragssatzung festgesetzt. 4Die Beiträge werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. 5Der Anspruch auf den Beitrag verjährt in drei Jahren.
(2) Werden einem Studentenwerk staatliche Angelegenheiten übertragen, so erstattet das Land die damit verbundenen notwendigen Kosten.
(3) 1Die Finanzhilfe wird nach Maßgabe des Haushalts gewährt. 2Die Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 1 setzt sich zusammen aus
- einem Sockelbetrag von 300.000 Euro für jedes Studentenwerk,
- dem sich aus der Zahl der Studierenden ergebenden Grundbetrag und
- dem von der Teilnahme am Mensaessen abhängigen Beköstigungsbetrag.
3Die nach Abzug der Sockelbeträge verbleibenden Haushaltsmittel verteilen sich in einem Verhältnis von 1 zu 2 auf den Grundbetrag und den Beköstigungsbetrag. 4Die Zahl der Studierenden, für die der Grundbetrag ermittelt wird, ergibt sich aus der amtlichen Hochschulstatistik. 5Maßgeblich ist die Zahl der Studierenden für das letzte vor dem jeweiligen Haushaltsjahr begonnene Wintersemester. 6Der Beköstigungsbetrag ergibt sich aus der Zahl der vom Studentenwerk in seinen Mensen und Essensausgabestellen ausgegebenen Essensportionen. 7Als Essensportion gelten alle an eine Studierende oder einen Studierenden an einem Tag ausgegebenen Hauptmahlzeiten. 8Das Fachministerium kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach einer Zusammenlegung von Studentenwerken die Höhe des Sockelbetrages abweichend von Satz 2 Nr. 1 festlegen.
(4) 1Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen; das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht. 2Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. 3Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechend anzuwenden.